– Allgemeine Regel zur Befreiung von der Quellensteuer – Ausnahme von dieser Regel bei Missbrauch oder Steuerhinterziehung – Voraussetzungen für einen Missbrauch der Mutter-Tochter-Richtlinie (Litauisches Vorabentscheidungsersuchen)
1. Ein Missbrauch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die dividendenempfangende Muttergesellschaft Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, die Dividenden aber im Wege einer unangemessenen Gestaltung an den Endbegünstigten weiterleitet.
2. Ein Missbrauch des nationalen Steuerrechts eines Mitgliedstaats begründet normalerweise keinen Missbrauch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie. Erfolgt die Gewinnausschüttung von der Tochter- an ihre nutzungsberechtigte Muttergesellschaft hingegen zu dem Zweck, durch den Endbegünstigten in dessen Mitgliedstaat Steuern zu hinterziehen, kann ein Missbrauch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vorliegen.
3. Der Umstand, dass eine nutzungsberechtigte Muttergesellschaft an ihre Anteilseigner einen (nahezu) identischen Betrag ausschüttet wie denjenigen, den sie zuvor von ihrer Tochtergesellschaft erhalten hat, ist ebenso wenig wie ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug und der Ausschüttung von Dividenden durch die Muttergesellschaft eine hinreichende oder zwingende Voraussetzung für die Annahme einer unangemessenen Gestaltung.
4. Soweit im Hinblick auf den „Zweck“ einer Steuergestaltung subjektive Umstände zu berücksichtigen sind, kommt es in erster Linie auf die Kenntnis desjenigen an, der die Entscheidung für die Gestaltung trifft. Das sind in der Regel die beherrschenden Gesellschafter.
GA Kokott, Schlussanträge vom 21.5.2026, C-203/25


