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BZSt: Registrierung von Kryptowerte-Betreibern

Allgemeine Informationen zur Registrierung

Im Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) werden zwei wichtige Akteure als meldende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterschieden: Kryptowerte-Betreiber und Kryptowerte-Dienstleister. Beide Akteure unterliegen dem KStTG, während Kryptowerte-Betreiber neben den allgemeinen Melde- und Sorgfaltsplichten noch eine Registrierung gem. § 17 KStTG durchführen müssen.

Die Registrierung muss einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Frist nach § 9 Abs. 1 S. 1 KStTG beim BZSt beantragt werden, also spätestens bis zur erstmaligen Übermittlung von CARF-Meldungen.

Eine Registrierung nach § 17 KStTG beantragen müssen Kryptowerte-Betreiber, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 S. 1 KStTG den Pflichten dieses Gesetzes unterliegen und die im Inland den stärksten Anknüpfungspunkt (Nexus) haben.

Die folgenden Nexus-Regelungen kommen in absteigender Reihenfolge in Betracht:

  • Steuerliche Ansässigkeit
  • Satzungs- oder Vertragssitz mit Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen oder anderen Steuerinformationen bei einer inländischen Finanzbehörde, oder
  • Verwaltungssitz, oder
  • Ausübung der regulären Geschäftstätigkeit

Hinweis

Kryptowerte-Betreiber ist nur, wer zwar Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, aber nicht die Voraussetzungen eines Kryptowerte-Dienstleisters gemäß § 2 Abs. 10 KStTG i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt. Kryptowerte-Dienstleister hingegen, sind nicht registrierungspflichtig beim BZSt, sondern zulassungspflichtig bei der BaFin.

Bei der Registrierung sind gem. § 17 Abs. 2 KStTG folgende Informationen zum Kryptowerte-Betreiber an das BZSt elektronisch zu übermitteln:

  • Name oder ggf. Firma
  • Anschrift
  • als Kryptowerte-Betreiber geschäftlich genutzte E-Mail- sowie Internetadressen
  • Tax Identification Number (TIN), also eine Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung
  • alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen zu meldende Nutzer steuerlich ansässig sind
  • alle qualifizierten Drittstaaten nach § 2 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2 KStTG

Registrierungsprozess gem. § 17 KStTG

Eine solche Registrierung erfolgt zukünftig über ein im BZSt online.portal separat zur Verfügung gestelltes Formular. Konkrete Informationen werden rechtzeitig veröffentlicht und per Newsletter bekanntgegeben.

Außerdem ist jede Änderung der gesetzlich geforderten Informationen gem. § 17 Abs. 2 S.1 KStTG oder der Wegfall der für die Registrierung ausschlaggebenden Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KStTG unverzüglich mitzuteilen. Auch für diese Datenübermittlung wird ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt.

Nachdem der Registrierungsantrag im BZSt bearbeitet wurde, wird dem Kryptowerte-Betreiber noch eine individuelle Registriernummer zugewiesen, die bei der Übermittlung einer CARF-Meldung angegeben werden muss, sofern sie dem Anbieter vorliegt.

Definition eines registrierungspflichtigen Kryptowerte-Betreibers

Ein Kryptowerte-Betreiber i.S.d. § 1 Abs. 9 KStTG ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der nicht unter Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) fällt, also kein Kryptowerte-Dienstleister ist.

Ein Kryptowerte-Dienstleister i.S.d. § 1 Abs. 10 KStTG ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA).

Die MiCA-Verordnung regelt die Zulassung, den Betrieb und die Aufsicht über Krypto-Assets und Krypto-Dienstleister innerhalb der EU.

Gem. MiCA ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen „jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen […]“ (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15).

Darüber hinaus muss diese Person eine Zulassung gem. Artikel 59 vorweisen und verfügt über eine eindeutige Identifikationsnummer für juristische Personen in Form einer LEI-Nummer (Legal Entity Identifier).

Kryptowerte-Dienstleistungen, die unter anderem für die Feststellung eines Anbieters erforderlich sind, sind gem. Artikel 3 Abs. 1 Nr. 16 MiCA im Zusammenhang mit Kryptowerten folgende Tätigkeiten:

a) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kundinnen und Kunden

b) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte

c) Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag

d) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte

e) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kundinnen und Kunden

f) Platzierung von Kryptowerten

g) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kundinnen und Kunden

h) Beratung zu Kryptowerten

i) Portfolioverwaltung von Kryptowerten

j) Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kundinnen und Kunden

(Quelle: https://www.bzst.de)