Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.
BFH, Beschluss vom 4.3.2026 – VI B 44/25 (AdV)
(Amtlicher Leitsatz)


