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Online-Fortbildung: Genehmigungspflichtig oder nicht?

Nach einem verunsichernden Urteil aus 2025 stellt der BGH klar: Online-Live-Fortbildungen können weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden.

Der BGH hat ein wichtiges Grundsatzurteil für Online-Kurse und -coachings gefällt, das auch für (fach-)anwaltliche Online-Fortbildungen relevant ist: Solange die Kurse „synchron“, also live mit direkter Frage- und Antwortmöglichkeit, stattfinden, brauche es keine behördliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Zwar ist „räumliche Trennung“ nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ein zentrales Merkmal von „Fernunterricht“. Allerdings sei das das 1975 entstandene Gesetz teleologisch zu reduzieren, so der BGH. Lehrende und der Lernende seien danach nur bei asynchronen Fortbildungen – etwa bei On-Demand-Videos zum Selbstlernen bei freier Zeiteinteilung – als räumlich getrennt anzusehen, sodass genehmigungsbedürftiger Fernunterricht vorliege (Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25).

Online-Fortbildung: Genehmigungspflichtig oder nicht?

Dieses Urteil ist vor allem im Kontext mit einer 2025 gefällten BGH-Entscheidung zu einem Online-Coaching-Vertrag relevant (Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24): Dort hatte der BGH ein überwiegend nicht live stattfindendes Online-Mentoring-Programm wegen Verstoßes gegen das FernUSG für nichtig erklärt. Nicht nur im gesamten Coaching-Bereich war man verunsichert, auch in der Anwaltsbranche stellte sich die Frage, ob die häufig online stattfindenden (Fach-)anwaltsfortbildungen nun einer Genehmigungspflicht unterlägen. Dies hätte einige Angebote entweder zu Fall gebracht oder deutlich verteuert. Die juristischen Fachmeinungen hierzu gingen auseinander. Nun hat der BGH jedoch Klarheit geschaffen.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Vertrag über ein „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“, das teilweise live, teilweise mittels abrufbarer Videos vermittelt wurde. Eine ehemalige Teilnehmerin klagte auf Rückzahlung der knapp 9.000 Euro für das Angebot. Sie hielt den Vertrag u.a. mangels Genehmigung nach dem § 12 FernUSG für nichtig.

Schon in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass kein Fernunterricht gem. § 1 Abs. 1 FernUSG vorliege, weil Lehrende und Lernende nicht überwiegend räumlich getrennt gewesen seien. Der synchrone Online-Unterricht stehe einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich sei. Bei gemischten synchron–asynchronen Angeboten müsse der Unterricht de facto zu mindestens 50 % synchron stattfinden, um genehmigungsfrei zu sein.  

Gesetzgeber kannte 1975 die Möglichkeiten des Internets nicht

Der BGH stimmte dem Urteil der Vorinstanz zwar nur teilweise zu – bestätigte jedoch, dass Online nicht gleichbedeutend mit Fernunterricht sei. Damit hat der BGH Rechtssicherheit geschaffen. Konkret ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG „Fernunterricht“ die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Der BGH nimmt hier aber eine teleologische Reduktion des Wortlauts vor: Lehrende und der Lernende seien nur dann als „räumlich getrennt“ anzusehen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und mittels asynchroner Kommunikation erfolge. Andernfalls würde jeder Online-Unterricht zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes führen. Bei Live-Veranstaltungen sei hingegen – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

Hintergrund für die teleologische Reduktion sei, dass das 1975 geschaffene Gesetz die Möglichkeiten des Internets mit direkter Kommunikation trotz physischer Trennung noch nicht habe vorhersehen können. Das Gesetz sei insoweit planwidrig unvollständig.

Allerdings komme es – anders als die Vorinstanz entschieden hatte – bei gemischten Angeboten nicht darauf an, wie der Unterricht tatsächlich stattgefunden habe, sondern wie es vertraglich vereinbart worden sei. Sind also 50 % Live-Veranstaltungen und 50 % abrufbare Videos Teil der Fortbildung, so könne der Anbieter nicht argumentieren, die Live-Veranstaltungen hätten in der Praxis länger gedauert, sodass überwiegend synchroner Unterricht stattgefunden habe.

Weiterführende Information: 

Dr. Nathalie M. Brede, BRAK-Mitteilungen 6/2025, 416 (Analyse des BGH-Urteils zum FernUSG)

BRAK, PM v. 06.03.2026