1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Art. 8 Abs. 7 dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
EuGH, Urteil vom 26.2.2026 – C-524/23
(Tenor)


