NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt (Anschluss an Senatsurteil vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Rz 30).
BFH, Urteil vom 4.11.2025 – IX R 28/23
(Amtlicher Leitsatz)


