©IMAGO / CHROMORANGE

Geldwäscheprävention / EU-Geldwäschepaket: umfangreiche neue Pflichten – und eine Auslegungshilfe der BRAK

Ab dem 10.7.2027 gilt das EU-Geldwäschepaket und damit auch die EU-Geldwäsche-Verordnung, die zahlreiche neue Pflichten bringt – auch für Anwältinnen und Anwälte, wenn sie bestimmte Arten von Geschäften betreuen. Was im Detail zu beachten ist, erläutert ein neues, umfangreiches Auslegungspapier der BRAK.

Das im Jahr 2021 verabschiedete und am 9.7.2024 in Kraft getretene EU-Geldwäschepaket bringt eine ganze Reihe von Veränderungen für Verpflichtete – zu denen in bestimmten Fällen auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte zählen – und für die Aufsichtsbehörden, also im Bereich der Anwaltschaft für die Rechtsanwaltskammern.

Als sichtbarste Veränderung hat am 1.7.2025 die neue europäische Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) ihre Tätigkeit aufgenommen. Sie soll künftig für eine effizientere und besser koordinierte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgen.

Neben der Errichtung der AMLA umfasst das Geldwäschepaket v.a. die an öffentliche Stellen adressierte Geldwäsche-Richtlinie und die an Verpflichtete adressierte Geldwäsche-Verordnung. Diese beinhaltet eine ganze Reihe neuer und verschärfter Pflichten für Verpflichtete bei der Installation eines wirksamen Risikomanagements, der Umsetzung eines Bündels an Sorgfaltspflichten im Verhältnis zu ihren Mandanten, der Erfüllung von Dokumentationspflichten und Abgabe von Meldungen in Verdachts- oder Unstimmigkeitsfällen an die Aufsichtsbehörden. Die neuen Verpflichtungen nach der Geldwäsche-VO gelten ab dem 10.7.2027.

Der BRAK-Ausschuss Geldwäscheprävention hat ein umfangreiches Papier erarbeitet, in dem zunächst die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den Pflichten nach dem aktuellen Geldwäschegesetz (GwG) im Detail erläutert werden. Eingeflossen ist dabei die Erfahrung der Ausschussmitglieder aus der aufsichtsrechtlichen Praxis der Rechtsanwaltskammern.

Das Auslegungspapier soll fortlaufend weiterentwickelt werden. Dabei sollen die noch von der AMLA und der Europäischen Kommission zu bestimmenden delegierten Rechtsakte, Regulatory Technical Standards (RTS) und Leitlinien zur Umsetzung der einzelnen Pflichten eingearbeitet werden.

Auch wenn die neuen Pflichten erst ab dem 10.7.2027 gelten, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit ihnen zu empfehlen. Denn die Etablierung eines Risikomanagements sowie der Abläufe z.B. zur Identitätsprüfung und Dokumentation nehmen Zeit in Anspruch und müssen in die täglichen Kanzleiabläufe integriert werden.

Bundesanwaltskammer, PM Ausgabe 2/2026 v. 21.1.2026