1. NV: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass formelle Buchführungsmängel nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
2. NV: Entscheidungen, die durch die Rechtsprechung des BFH aufgehoben worden sind, können eine Divergenz nicht begründen.
BFH, Beschluss vom 19.11.2025 – IX B 121/24
(Amtliche Leitsätze)


