Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i. V. m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
BFH, Urteil vom 7.10.2025 – IX R 7/24
(Amtlicher Leitsatz)


