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BFH: Originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft bei Betriebsaufspaltung

NV: In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung ist geklärt, dass die Besitzgesellschaft wegen der Möglichkeit, über den einheitlichen Betätigungswillen der Gesellschafter Einfluss auf die Betriebsgesellschaft zu nehmen, originär gewerblich tätig ist.

BFH, Beschluss vom 25.8.2016 – IV B 125/15

(Amtlicher Leitsatz)