1. NV: Wird eine Anzahlung, die der Unternehmer für eine nicht erbrachte Leistung gezahlt hat, teilweise an den Unternehmer zurückgezahlt, ist der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug auch dann nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes teilweise zu berichtigen, wenn die Rückzahlung durch einen Dritten (hier: Bürgen) erfolgt (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 17.05.2001 – V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, unter II.2., sowie den BFH-Beschluss vom 14.02.2008 – V B 165/06, BFH/NV 2008, 999, unter II.2.a).
2. NV: Der zurückgezahlte Betrag ist auch dann in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen, wenn die Absicherung durch die Bürgschaft nur in Höhe eines Betrages erfolgt ist, der dem Entgelt (als Nettobetrag) entspricht.
BFH, Urteil vom 8.7.2025 – XI R 31/23
(Amtliche Leitsätze)


