Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.
BFH, Urteil vom 29.4.2025 – VI R 2/23
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2025-2389-3