Die Ausgabe von Punkten im Rahmen eines Kundentreueprogramms, das so ausgestaltet ist, dass ein Kunde, der Gegenstände kauft, Punkte in Abhängigkeit von der Höhe des Einkaufs erhält und danach in Verbindung mit einem künftigen Kauf berechtigt ist, die Punkte zu nutzen, um weitere Gegenstände aus dem Sortiment des Verkäufers zu erhalten, stellt keinen Gutschein im Sinne von Art. 30a der Richtlinie 2006/112 dar. Es fehlt an der (eigenständigen) Verpflichtung, diese Punkte als Gegenleistung für eine Lieferung eines Gegenstandes anzunehmen. Daher stellt ein solches Punktesystem nur einen Preisnachlass bezüglich des künftigen Kaufs dar.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 11.9.2025 – C-436/24