BFH, Beschluss vom 19.5.2025 – V B 13/24
1. NV: Genügen die Ausführungen des Klägers nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, um sein Klagebegehren zu bezeichnen, hat das Gericht den Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Ergänzung aufzufordern. Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts.
2. NV: Es genügt, wenn die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 FGO zur erforderlichen Ergänzung noch in der mündlichen Verhandlung ergeht. Fehlt jedoch ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der – in diesem Fall negativen – Beweiskraft des Protokolls gemäß § 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2025-1429-5