EuGH, Urteil vom 15.5.2025 – C-782/23
Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem Waren in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, nur deren vorläufiger, auf einer Pro-forma -Rechnung angegebener Preis bekannt ist und der Kaufvertrag vorsieht, dass ihr Endpreis später durch eine endgültige Rechnung auf der Grundlage bestimmter im Voraus festgelegter objektiver Faktoren festgesetzt wird, deren Wert vom Willen der Parteien unabhängig und den Parteien zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht bekannt ist – wie z. B. der durchschnittliche Wechselkurs bestimmter Währungen oder der durchschnittliche Kurs bestimmter Erzeugnisse in einem bestimmten Zeitraum –, der Zollwert dieser Waren nach der in diesem Artikel vorgesehenen Transaktionswertmethode zu ermitteln ist, wobei grundsätzlich das vereinfachte Zollanmeldungsverfahren nach den Art. 166 und 167 des Zollkodex der Union anzuwenden ist.
(Tenor)