1. NV: Der Vermittlungsbegriff im Bereich der Finanzdienstleistungen umfasst keine Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu dem einzelnen Geschäft aufweisen, das vermittelt werden soll (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2008 – V R 44/ 07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554).
2. NV: Zur Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) einer Divergenz im Hinblick auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO müssen – aus dem Urteil des Finanzgerichts und aus der Divergenzentscheidung – abstrakte Rechtssätze in Bezug auf dieselbe Rechtsfrage gegenübergestellt werden.
BFH, Beschluss vom 24.4.2025 – V B 4/24
(Amtliche Leitsätze)