– Rechtsberatung pro bono durch einen Rechtsanwalt, der als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist – gesetzliches Mindesthonorar, dass im Erfolgsfall die unterlegene Partei bezahlen muss
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die eine Rechtsanwaltsgesellschaft gegenüber ihren Mandanten unentgeltlich erbringt, wobei aber im Erfolgsfall durch die unterliegende Partei ein gesetzlich vorgesehenes Honorar zu zahlen ist, gegen Entgelt erfolgt, mithin einen steuerbaren Umsatz darstellt. Weder die Ungewissheit, ob und in welcher Höhe ein Honorar gezahlt wird, noch der Umstand, dass das Honorar kraft Gesetzes geschuldet wird, noch der Umstand, dass ein Dritter das Honorar zu zahlen hat, stehen einer Mehrwertbesteuerung der von der Rechtsanwaltsgesellschaft erbrachten Dienstleistung in Höhe des tatsächlich empfangenen Honorars entgegen.
GAin Juliane Kokott, Schlussanträge vom 8.5.2025 – C-744/23