BFH, EuGH-Vorlage vom 17.9.2024 – VII R 42/20
1. Ist der Begriff „Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24) ‑‑Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL)‑‑ dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
2. Ist der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind?
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2025-598-1