BFH, Urteil vom 18.6.2024 –VIII R 25/23
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.
(Amtlicher Leitsatz)