Die Bundesregierung plant, die Steuerklassen III und V in das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) zu überführen. Auch in Zukunft bleibt bei Ehe- und Lebenspartnern das Splitting-Verfahren bei der Lohn- und Einkommensteuer erhalten. Die Steuerlast, die sich bei der Veranlagung ergibt, bleibt mit der Reform gleich. Ziel der Reform ist es, die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens schon direkt für jeden Ehe- oder Lebenspartner beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn zu berücksichtigen. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu der Reform.
Warum gibt es die Reform der Steuerklassen? Was sind die Vorteile?
Das geltende System der Steuerklassen für Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner stammt aus Zeiten der Papierlohnsteuerkarte. Es ist veraltet. Aufgrund der geplanten weitgehend automatisierten Abwicklung kann mit dem Faktorverfahren als alleinige Wahlalternative zur Steuerklassenkombination IV/IV künftig eine flexible Besteuerung im Massenverfahren des Lohnsteuerabzugs erreicht werden. Höhere Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung können damit vermieden werden. Die höhere (und oftmals kritisierte) Besteuerung in der Steuerklasse V – die überwiegend Frauen erhalten – kann so effektiv vermieden werden. Es wird eine gerechte und auch zutreffende (sofortige) Verteilung der Lohnsteuerbelastung für den jeweiligen familiären Arbeitslohn erreicht. Damit können Anreize zur Arbeitsaufnahme und -ausweitung für Zweitverdienende gesetzt und in Teilzeit arbeitende Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gestärkt werden.
Wie sollen die bestehenden Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) überführt werden?
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Steuerklassen III oder V eingestuft sind, wird zu einem noch festzulegenden Umstellungsstichtag automatisiert ein Faktor anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) gebildet. Dieser Faktor wird den betroffenen Personen vorab mitgeteilt beziehungsweise digital zur Verfügung gestellt. Der automatisierte Faktor wird dann ab dem folgenden Kalenderjahr anstelle der Steuerklassen III oder V für den Lohnsteuerabzug den Arbeitgebern zum Abruf bereitgestellt. Ehegatten und Lebenspartner, die zu diesem Umstellungszeitpunkt in die Steuerklassenkombination IV/IV eingereiht sind, können diese beibehalten oder alternativ das Faktorverfahren wählen. Ein Wechsel vom Faktorverfahren in die Steuerklassenkombination IV/IV (ohne Faktor) ist auch weiterhin auf Antrag eines Partners problemlos möglich.
Was ist neu beim Faktorverfahren?
Durch die Neugestaltung wird das Faktorverfahren bürokratieärmer. Die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner müssen nur einmalig – wie bisher bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V – einen Antrag stellen. Auf Grundlage der Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wird künftig jährlich automatisiert ein aktueller Faktor für den Lohnsteuerabzug gebildet. Künftig sollen auch Alleinverdienende und verwitwete Arbeitnehmende mit in das Faktorverfahren integriert werden. Damit können alle familiären Konstellationen besser abgebildet werden.
Was ist das Ehegattensplitting?
Neben der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer mit Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das individuell ermittelte zu versteuernde Einkommen können Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner optional die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splitting-Verfahrens wählen (Ehegattensplitting). Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b Einkommensteuergesetz – EStG). Die tarifliche Einkommensteuer beträgt das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem für alle geltenden Einkommensteuertarif ergibt (§ 32a Absatz 5 EStG).
Wird das Ehegattensplitting im Zuge der Reform abgeschafft?
Nein. Die Reform der Steuerklassen dient auch in Zukunft der Umsetzung des Ehegattensplittings beim Lohnsteuerabzug. Eine Änderung des Ehegattensplittings ist mit diesen Maßnahmen nicht verbunden und ist mit der Reform nicht vorgesehen.
Zieht die Reform Steuererhöhungen nach sich?
Nein, es gilt: Die festzusetzende Einkommensteuer – wie sie aus dem Steuerbescheid heute zu erkennen ist – bleibt gleich hoch. Die Reform der Steuerklassen dient auch in Zukunft der Umsetzung des Ehegattensplittings beim Lohnsteuerabzug. Die familiäre steuerliche Belastung verändert sich durch die Reform nicht. Lediglich der monatliche Nettoarbeitslohn für jede Partnerin oder Partner können sich hin zu einer gerechteren Verteilung verändert. Mögliche Nachzahlungen in der Veranlagung beziehungsweise die Leistung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer allein aufgrund der Wahl der Steuerklassenkombination III/V können künftig entfallen.
Sind Lohnersatzleistungen von der Reform betroffen?
Viele Leistungen des Staates knüpfen am Nettolohn an. Durch die Besteuerung im Faktorverfahren können künftig für Zweitverdienende beziehungsweise in Teilzeit arbeitende Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner höhere staatliche Lohnersatzleistungen möglich sein. Insoweit dient die sachgerechte Verteilung bei der Lohnsteuer auch und gerade den Familien. Hierdurch werden auch Anreize für eine partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit – z. B. eine ausgewogenere Inanspruchnahme von Elternzeit – bei Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gesetzt.
Für Nutzer der Steuerklasse III werden mit Übergangsregeln bei einzelnen Lohnersatzleistungen Schlechterstellungen vermieden.
Bis wann soll die Umsetzung erfolgen?
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind etwa 5 Jahre notwendig, um die für das Faktorverfahren notwendigen umfangreichen Programmierungsarbeiten umzusetzen und bei den Finanzverwaltungen der Länder zu implementieren. Der Start des neuen Verfahrens ist aktuell zum 1. Januar 2030 geplant.
BMF v. 24.7.2024, mehr hier