Im Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) ist sie erneut aufgetaucht: die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Der DStV bringt in seiner Stellungnahme S 11/24 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein Unverständnis zum Ausdruck, wie eine Maßnahme, die bereits im Zuge des Wachstumschancengesetzes breit kritisiert wurde, erneut in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden konnte.
Zuvorderst erscheint es höchst widersprüchlich, dass die Bundesregierung am 5.7.2024 zwar erneut eine Wachstumsinitiative verbunden mit dem Versprechen des Bürokratieabbaus anstößt (vgl. Kernpunkte der Wachstumsinitiative, „II. Unternehmerische Dynamik stärken: Unnötige Bürokratie abbauen“, S. 7 ff.) – dieses Versprechen aber im selben Moment torpediert, indem es abermals mit einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen garniert wird. Nach Auffassung des DStV schwächt dies das Vertrauen in politisches Handeln merklich.
Die klare Forderung des DStV ist weiterhin: auf die Einführung des Instruments muss verzichtet werden! Diese Einschätzung teilt auch die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ in ihrem jüngst dem Bundesfinanzminister Christian Lindner vorgelegten Bericht.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz sprach sich der DStV klar gegen eine Anzeigepflicht aus. In der DStV-Stellungnahme S 07/23, als Sachverständiger in der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags und in vielen persönlichen Gesprächen legte der DStV dar, dass Aufwand und Nutzen in einem deutlichen Missverhältnis stehen: Bürokratischer Mehraufwand, Haftungsrisiken und Rechtsunsicherheiten durch unbestimmte Rechtsbegriffe wären für den steuerberatenden Berufsstand die Folge – bei nicht belegter Wirksamkeit des Instruments!
Der 101-seitige Referentenentwurf brachte noch mehr Themen auf den Tisch. Der DStV adressierte insbesondere die folgenden weiteren Forderungen:
• Solidaritätszuschlag: vollständige Abschaffung
• Anpassung von Grundfreibetrag und Eckwerten des Einkommensteuertarifs: Überprüfung der Werte nach Vorlage des 15. Existenzminimumberichts im Herbst 2024
• Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren: rein digitale Umsetzung des automatisierten Faktorverfahrens ohne Erfordernis von manuellen Anpassungen und Beibehaltung des Ehegattensplittings.
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