1. Eine Gestaltung von Cookie-Bannern, die dem Verbraucher auf der ersten Ebene keine Ablehnungsoption anbietet und auf der zweiten Ebene zur Abgabe der Einwilligung hinlenkt, führt nicht zu einer freiwilligen und hinreichend aufgeklärten Einwilligung im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO, wenn der Verbraucher den Button „Alles akzeptieren“ auf der zweiten Ebene angeklickt hat.
2. Die Gestaltung eines Cookie-Banners mit dem Button „Akzeptieren und schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt gegen die Grundsätze der Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit.
3. Zur Heilung eines etwaigen Verfahrensfehlers nach § 295 ZPO bei zeitweisem Ausfall der Bildübertragung während einer Videoverhandlung nach § 128a Abs. 1 ZPO
OLG Köln, Urteil vom 19.1.2024 – 6 U 80/23
(Amtliche Leitsätze)