BStBK-Schreiben: GZ IV B 5 – S 1308/22/10008 :004; DOK 2023/1113502
In dem Schreiben heißt es:
[…] Der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (StAbwG) ist grundsätzlich zu begrüßen und enthält einige wichtige Ausführungen zur Beantwortung praxisrelevanter Fragen. Gleichwohl besteht noch weiterer dringender Klarstellungsbedarf, weshalb der Entwurf entsprechend ergänzt werden sollte.
Insbesondere ist die Klarstellung zu den gesteigerten Mitwirkungspflichten (§ 12 StAbwG) zu begrüßen, dass in Bezug auf unabhängige Dritte gewisse Aufzeichnungen nicht zwingend erstellt und verlangt werden können. Allerdings sollte diese Klarstellung dahingehend ergänzt
werden, dass auch nahestehende Personen nicht zwingend alle (gesteigerten) Mitwirkungspflichten erfüllen können. Demnach sollten Steuerpflichtige zum einen nicht für die Unmöglichkeit des Beibringens von Unterlagen sanktioniert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass alles Zumutbare unternommen wurde, um die gewünschten Informationen oder Dokumente einzuholen. Zum anderen muss die Finanzverwaltung selbst ebenfalls alle ihr zumutbaren Wege ausschöpfen, die in den letzten Jahren im Zuge des ausgebauten Informationsaustauschs zugenommen haben. […]