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BAG: Verlängerung eines nach WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags – Anhörung des Personalrats

Urteil vom 21. Juni 2023 – 7 AZR 88/22

ECLI:DE:BAG:2023:210623.U.7AZR88.22.0

1. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Brandenburg steht dem Personalrat bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse ein Mitbestimmungsrecht zu (Rn. 28).

2. Die konkrete Bezeichnung des Verlängerungsgrunds im Rahmen der Personalratsbeteiligung führt dazu, dass der Arbeitgeber auf diesen festgelegt ist. In einer Auseinandersetzung mit der Mitarbeiterin kann der Grund nicht gegen einen Verlängerungsgrund ausgetauscht werden, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (Rn. 28).

3. Jedenfalls dann, wenn sich der befristete Arbeitsvertrag nicht allein auf gesetzlicher Grundlage nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG im Einverständnis mit der Mitarbeiterin verlängert, sondern die Parteien einvernehmlich ihre Rechtsbeziehungen durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine neue Grundlage stellen, hat der Personalrat hinsichtlich der Befristung mitzubestimmen (Rn. 30).

(Orientierungssätze)