Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (§ 2 Abs. 1 StAbwG) Anwendung finden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG werden das BMF und das BMWK ermächtigt, eine Rechtsverordnung (RVO) mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAbwG). Die Aktualisierung der EU-Liste soll am 17.10.2023 im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) gebilligt werden. Da die EU-Liste bereits geeint ist, wird dies ohne Aussprache erfolgen. In die aktualisierte EU-Liste wurden Antigua und Barbuda, Belize, die Russische Föderation und die Seychellen neu aufgenommen. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun 16 Staaten bzw. Steuerhoheitsgebiete. Die Änderungsverordnung setzt diese voraussichtliche Erweiterung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG in das deutsche Recht um.
(Quelle: BMF PM vom 10.10.2023)