GZ IV B 6 – S 1316/21/10019 :033 – DOK 2023/0553804
Mit dem beigefügten Schreiben habe ich für das Bundesministerium der Finanzen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 PStTG mitgeteilt, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Artikel 8ac der Richtlinie EU/2011/16 nicht zu verwenden beabsichtigt.
Bei der Kennung des Finanzkontos handelt es sich um die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird (§ 6 Absatz 8 PStTG). Infolge der Mitteilung sind meldepflichtige Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden.
Seite 2 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht.
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