Leitsatz: Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG belegt, ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet werden kann, die erst nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossen worden sind (vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, BewG, Stand 01/2021, § 11 Rn. 25a m.w.N.). Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn der formelle Vertragsabschluss kurz nach dem Stichtag liegt und die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war (BFH-Urteil vom 30.1.1976 – III R 74/74, BStBl. II 1976, 280). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
FG München, Urteil vom 26.1.2022 – 4 K 1283/20