Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert. Damit soll den betroffenen Unternehmen und Selbstständigen auch für das kommende Quartal die notwendige Planungssicherheit gegeben werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies als wichtiges Signal an die Betroffenen.
Die Antragsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben. Für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 erforderlich. Die förderfähigen Fixkosten sowie der maximale Fördersatz von 90 % dieser Kosten bei einem Umsatzrückgang von über 70 % bleiben ebenfalls bestehen. Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbständigen auch für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 1.500 € pro Monat erhalten können.
Die Antragstellung wird nach einer entsprechenden Anpassung über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein. Sie muss für die Überbrückungshilfe IV in gewohnter Weise über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen. Sie können auch für die Neustarthilfe 2022 die Antragstellung übernehmen.
Der FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV sowie der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe 2022 sollen mit Blick auf die Verlängerung ebenfalls aktualisiert werden.
(Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V. vom 17.2.2022)