Das BAG hat mit Urteil vom 13.10.2021 – 4 AZR 365/20; ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.4AZR365.20.0 – entschieden:
1. Für die Eingruppierung einer Tätigkeit in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 Teil V Abschnitt 3 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund – „Elektronikerinnen und Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit“ – ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung spezifisch sind. Die Überschrift zu Abschnitt 3 – „Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land“ – enthält keine zusätzliche Anforderung für die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale (Rn. 22 ff.).
2. Bei den Durchführungshinweisen einer Tarifvertragspartei handelt es sich lediglich um die Wiedergabe deren Ansicht im Rahmen praktischer Hinweise, die kein Hilfsmittel für die durch das Gericht vorzunehmende Tarifauslegung darstellen (Rn. 29).
3. Das Einholen einer „Tarifauskunft“ darf nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache der Gerichte für Arbeitssachen (Rn. 30).
(Orientierungssätze)