Der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust geht auf eine atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 5. November 2021 (Az. 14 K 2364/21 G,F)
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