Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) vom 25.6.2021 (BGBl. I, 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten (Steuerhoheitsgebiete) Anwendung finden, die nach § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StAbwG werden das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAbwG. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StAbwG ist die Rechtsverordnung für die Anwendung der Abschnitte 3 und 4 des StAbwG maßgeblich.
(Quelle: PM BMF vom 25.10.2021)