a) Zur Unwirksamkeit von intransparenten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Einem abmahnenden Verbraucherverband steht auch unter Geltung der Neuregelung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 13 Abs. 3 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl I Nr. 56 S. 2568) die volle Kostenpauschale zu, selbst wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war.
c) Der Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten ist auch bei einer teilweise berechtigten Abmahnung eines Verbraucherschutzverbands auf die Höhe des vom Verband geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs beschränkt; eine Quotierung findet nicht statt.
BGH, Urteil vom 1.10.2026 – III ZR 205/25
(Amtliche Leitsätze)

