BAG, Beschluss vom 30. September 2026 – 2 AZN 339/26
ArbGG § 11 Abs. 4 Satz 1; § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 3; ZPO § 78 Abs. 1
- Im Beschwerdeverfahren nach § 72a ArbGG gegen die Nichtzulassung der Revision
müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1
ArbGG vertreten lassen (Rn. 3). - Grundsätzlich bringt ein Prozessbevollmächtigter allein durch die Signatur eines
Schriftsatzes zum Ausdruck, dass er die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt
und ihn – wozu er verpflichtet ist – eigenverantwortlich überprüft hat, wenn er ihn nicht
selbst erstellt hat (Rn. 4). - Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff nicht
eigenverantwortlich durchgearbeitet hat, können sich sowohl aus der äußeren Gestaltung
des Schriftsatzes ergeben als auch aus inhaltlich unverständlichen Ausführungen,
nach denen schlechthin ausgeschlossen ist, dass ein Anwalt sie überprüft haben
kann. Gegen eine Überprüfung kann auch die Verwendung sog. Halluzinationen sprechen,
das heißt von mit Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle benannten Urteilen,
die tatsächlich nicht existieren (Rn. 4, 8).

