a) Schadensersatzansprüche aus § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1, § 19 Abs. 1 GWB aF und Art. 82 EGV sind nicht musterverfahrensfähig.
b) Schadensersatzansprüche aus § 9 Satz 1 UWG aF sind nicht musterverfahrensfähig.
KapMuG aF § 1 Abs. 1
a) Der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung durch die Verbreitung einer unrichtigen Kapitalmarktinformation kann durch einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation begründet werden, wenn weitergehende, die Sittenwidrigkeit begründende Merkmale vorliegen, etwa die Evidenz des Gesetzesverstoßes oder die in dem Gesetzesverstoß zum Ausdruck kommende Gesinnung.
b) Ob eine für den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung relevante Irreführung des Sekundärmarktpublikums vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen, mit den Marktgegebenheiten vertrauten, börsenkundigen Anlegers.
BGB § 826 Gi; WpHG aF § 20a Abs. 1 S. 1
BGH, Beschluss vom 21.7.2026 – II ZB 21/22
(Amtliche Leitsätze)

