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EuGH: Vorläufige Aufhebung des automatischen Suspensiveffekts ohne Anhörung

Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die – im Namen einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Beschleunigung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, mit der ein Verlust der Finanzierung aus europäischen Mitteln verhindert werden soll – das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers vorläufig aufzuheben, ohne zuvor den abgelehnten Bieter, der diesen Rechtsbehelf eingelegt hat, anzuhören und ohne in der Sache sämtliche betroffenen Interessen gegeneinander abwägen zu können.

EuGH, Urteil vom 17.9.2026 – C-266/25 und C-267/25

(Tenor)