BGH, Beschluss vom 1.7.2026 – XII ZB 160/26
a) Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 576/23 – FamRZ 2025, 194).
b) Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht, dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird und die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht an dem darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2025 – XII ZB 163/24 – NJW-RR 2025, 884 und vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 576/23 – FamRZ 2025, 194).
(Amtliche Leitsätze)

