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BFH: Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG

Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

BFH, Beschluss vom 4.3.2026 – VI B 44/25 (AdV)

(Amtlicher Leitsatz)