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BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO

Änderung des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886)

Bezug: TOP 21 der Sitzung AO IV/2025
TOP 9 der Sitzung AO I/2026
GZ: IV D 1 – S 0550/00425/001/002
DOK: COO.7005.100.3.14124782

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder werden das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und das BMF-Schreiben
vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), das durch das durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015
(BStBl I S. 886) ergänzt wurde, wie folgt geändert:

  1. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird der letzte Absatz vor „I. Allgemeines“ wie
    folgt gefasst:
    „Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen
    des BMF-Schreibens vom 20.5.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 476, zuletzt
    geändert durch BMF-Schreiben vom 26.2.2026, IV D 1 – S 0550/00425/001/002, BStBl I
    S. XX weiterhin anzuwenden.“
  2. In der Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 5 des
    BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils der Satz 2 wie folgt gefasst:
    „Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.2020, V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495, BFHBeschluss vom 11.12.2024, XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX).“
  3. Der Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und der Randziffer 9 des
    BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils folgender Absatz angefügt:
    „Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vor
    Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontosperre auf das Konto des Schuldners und wirkt diese Zahlung nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82
    InsO schuldbefreiend, wird das Entgelt nicht i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO durch den
    vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner abschließend vereinnahmt (BFH-Urteil vom 28.5.2020, V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX und BFH-Urteil vom
    29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Erfolgt der Zahlungseingang auf einem
    Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Schuldnerkonto,
    vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt im Rahmen seiner
    rechtlichen Befugnisse.“
  4. Die Randziffer 11 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 wird wie folgt gefasst:
    „11. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn
    der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen
    Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im
    Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners
    ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24
    des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn
    der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist.
    Rz. 10 Absatz 3 gilt entsprechend.“
  5. Die Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird wie folgt gefasst:
    „10. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn
    der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen
    Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im
    Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners
    ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24
    des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn
    der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist.
    Rz. 9 Absatz 3 gilt entsprechend.“
  6. In der Randziffer 33 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 32
    des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 werden jeweils im Satz 1 vor den Wörtern „bei
    allen Umsatzsteuersachverhalten“ die Wörter „und „insolvenzfreien Bereich“ “ eingefügt.
  7. Die Randziffer 49 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und die Randziffer 51 des
    BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils wie folgt gefasst:
    „Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Steuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sind vorbehaltlich des BFH-Urteils vom 2.11.2010, VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374, mit Insolvenzforderungen
    aufrechenbar.“
  8. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird in den Randziffern 15, 17, 20, 33, 36 und 39
    das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 33
    das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der
    Randziffer 41 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“
    ersetzt.
  9. Im BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 wird in den Randziffern 14, 17, 32, 35 und 38 das
    Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 32 das
    Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der
    Randziffer 40 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“
    ersetzt.
    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

InsO.pdf?__blob=publicationFile&v=3">BMF, Schreiben vom 26.2.2026