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EuG: Interkommunale Zusammenarbeit – Übertragung der Verwaltung – beauftragte Vereinigung

– Erbringung von Telematikdiensten für die Mitglieder der Vereinigung (belgisches Vorabentscheidungsersuchen)

Die Art. 2, 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass

– eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer beauftragten Vereinigung, deren Tätigkeit darin besteht, im Rahmen einer Übertragung der Verwaltung Telematikdienste und damit verbundene Lieferungen von Computerhardware an ihre Mitglieder zu erbringen bzw. zu tätigen, als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen ist, ohne dass in diesem Zusammenhang zwischen ihren Mitgliedern nach ihrem jeweiligen Mehrwertsteuer-Status unterschieden werden muss, sofern diese Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden und die Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt;

– eine nationale Steuerpraxis, die dazu führt, dass diese Dienstleistungen als von den Mitgliedern der beauftragten Vereinigung für sich selbst erbracht gelten, nicht geeignet ist, die Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieser Vereinigung in Frage zu stellen.

EuG, Urteil vom 25.2.2026 – T-575/24

(Tenor)