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EuGH: Unangemessene Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen – fehlende Umsetzung (belgisches Vorabentscheidungsersuchen)

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Art. 8 Abs. 7 dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

EuGH, Urteil vom 26.2.2026 – C-524/23

(Tenor)