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EuGH/GA-SA: Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Einlage von Anteilen einer Gesellschaft – Vereinbarkeit einer Grunderwerbsteuer mit der Richtlinie 2008/7

1. Eine Steuer, die entgeltliche Übertra-gungen des Eigentumsrechts oder von zu diesem gehörenden Rechten an Immobi-lien besteuert, ist nicht als eine „indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital“ im Sinne der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansamm-lung von Kapital anzusehen. Dies gilt auch, wenn der Übertragung von Immo-bilien jedes Ereignis gleichstellt wird, infolge dessen einer der Gesellschafter über mindestens 75 % des Kapitals einer Immobilien haltenden Gesellschaft ver-fügt.

2. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/7 stellt klar, dass „Besitzwechsel-steuern“ – wie eine Grunderwerbsteuer – nicht von der Kapitalansammlungsrichtli-nie erfasst werden. Eine Besitzwechsel-steuer liegt auch bei der Besteuerung eines mittelbaren Besitzwechsels (Über-gang der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück aufgrund der Mehrheitsbetei-ligung an der das Grundstück haltenden Gesellschaft) vor. Aus Art. 8 der Richtlinie 2008/7 folgt daher keine Begrenzung des von der Grunderwerbsteuer vorgesehe-nen Steuersatzes.

GAin-Kokott, Schlussanträge vom 12.2.2026 – C-837/24

(Tenor)