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BMJV: Mehr Flexibilität im Anwaltsnotariat: Bundesjustizministerium schlägt gesetzliche Anpassungen vor

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die flächendeckende notarielle Versorgung angesichts sinkender Bewerberzahlen gesichert werden. Der Gesetzentwurf dient dabei auch der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Regelungen zur Altersgrenze bei Anwaltsnotarinnen und -notaren bemängelt hatte.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Das Anwaltsnotariat hat in vielen Teilen Deutschlands eine lange und beeindruckende Tradition. Wir wollen sicherstellen, dass das Anwaltsnotariat auch künftig für Bewerberinnen und Bewerber attraktiv ist. Dazu wollen wir den Zugang zum Anwaltsnotariat familienfreundlicher und insgesamt zeitgemäßer ausgestalten. Gleichzeitig nehmen wir auch den demografischen Wandel in den Blick. Wir wollen zukünftig älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren ermöglichen, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten, ohne die Planungssicherheit für jüngere Bewerberinnen und -bewerber zu gefährden. Damit machen wir das Anwaltsnotariat fit für die Zukunft und sichern den bürgernahen Rechtszugang zu notariellen Dienstleistungen.“

In einigen Bundesländern in Deutschland kann das Amt einer Notarin oder eines Notars durch Mitglieder der Rechtsanwaltschaft ausgeübt werden. Diese sogenannten Anwaltsnotarinnen und -notare haben dieselben Rechte und Pflichten wie hauptberufliche Notarinnen und Notare. Der Weg zur hauptberuflichen Notarin oder zum hauptberuflichen Notar führt über einen mehrjährigen Anwärterdienst, auf den man sich direkt nach dem zweiten juristischen Staatsexamen bewerben kann. Demgegenüber setzt die Zulassung zum Anwaltsnotariat eine mehrjährige Berufserfahrung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und das Bestehen der sogenannten notariellen Fachprüfung voraus. Seit Jahren sinkt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber im Anwaltsnotariat. Die Gründe hierfür sind vielschichtig, lassen sich aber unter anderem auf die hohen Anforderungen für den Berufseinstieg und den demografischen Wandel zurückführen. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf will das Bundesjustizministerium dieser Entwicklung entgegenwirken. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Anwaltsnotariat insgesamt attraktiver machen und damit notarielle Rechtsdienstleistungen flächendeckend gewährleisten.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, den Berufszugang zum Anwaltsnotariat leichter und familienfreundlicher zu gestalten. Künftig soll es interessierten Volljuristinnen und -juristen möglich sein, direkt im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen die notarielle Fachprüfung abzulegen. Die hierfür bislang erforderliche Zulassungsfrist von drei Jahren soll entfallen. Auch eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der notariellen Fachprüfung ist vorgesehen, um die Belastung für Bewerberinnen und Bewerber zu verringern. Die bisher erforderliche anwaltliche Berufserfahrung im künftigen Amtsbereich soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Zudem sollen Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit künftig keine Unterbrechungen dieser Berufserfahrung mehr darstellen, nach denen die Frist von neuem beginnt.

Älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren soll außerdem ermöglicht werden, ihr Amt auf Antrag auch über die bisherige absolute Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortzuführen. Damit soll insbesondere die Versorgung mit notariellen Rechtsdienstleistungen in ländlichen und strukturschwachen Regionen gesichert werden. Vorgesehen ist, dass die Amtszeit zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden kann. Voraussetzung dafür soll sein, dass die bei der letzten Ausschreibungsrunde ausgeschriebenen Stellen nicht mit anderen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden konnten.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

PM Nr. 12/2026 v. 16. Februar 2026