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BFH: Körperschaftsteuererhöhung: Frist des Antragswahlrechts des § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist wiedereinsetzungsfähig

NV: Der Antrag auf Weiteranwendung der §§ 38, 40 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) kann nach den gesetzlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ‑‑JStG 2024‑‑ zwar nunmehr gemäß § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2024 von sämtlichen Körperschaftsteuersubjekten gestellt werden, er hätte jedoch nach § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2024 unverändert bis zum 30.09.2008 gestellt werden müssen. Bei Versäumung der Frist kann dem Steuerpflichtigen im Fall von noch nicht bestandskräftigen Bescheiden, die auf den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften beruhen, gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO) auch nach Verstreichen der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in die Frist des § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2024 zu gewähren sein, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden konnte, den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen (Situation der höheren Gewalt).

BFH, Urteil vom 16.7.2025 – I R 6/24 (I R 37/14)

(Amtlicher Leitsatz)