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BFH: Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden; Anfechtungsbeschränkung

NV: Die Anfechtungsbeschränkung des § 42 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung, der zufolge Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden können, tritt nur dann ein, wenn auch tatsächlich ein Grundlagenbescheid erlassen wurde.

BFH, Beschluss vom 28.11.2025 – X B 84/24

(Amtlicher Leitsatz)