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EuGH: Steuerabzug an der Quelle – Befreiung – Beweisanforderungen – Bescheinigung zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen – Art. 65 AEUV (portugiesisches Vorabentscheidungsersuchen)

Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass

– er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, von einem gebietsfremden Pensionsfonds den Nachweis zu verlangen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuer auf die von diesem Fonds bezogenen Dividenden erfüllt sind, indem dieser eine Erklärung vorlegt, die von den in seinem Sitzstaat mit der Aufsicht über ihn betrauten Behörden bestätigt und beglaubigt wurde, sofern diese Behörden über die erforderlichen Befugnisse und Zuständigkeiten verfügen, um eine solche Erklärung auszustellen, die Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist ausgestellt werden kann und es keine Maßnahmen gibt, die ebenso wirksam, aber weniger einschränkend sind;

– er es einem Mitgliedstaat verwehrt, von einem gebietsfremden Pensionsfonds den Nachweis zu verlangen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer auf die von diesem Fonds bezogenen Dividenden erfüllt sind, indem dieser eine Erklärung vorlegt, die von den in seinem Sitzstaat mit der Aufsicht über ihn betrauten Behörden bestätigt und beglaubigt wurde.

EuGH, Urteil vom 27.11.2025 – C-525/24

(Tenor)