1. Ein nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes steuerfreier Umsatz aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund der Tätigkeit ein bestehender Vertrag durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung optimiert wird.
2. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer das Entgelt entrichtet, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
BFH, Urteil vom 8.7.2025 – XI R 7/23
(Amtliche Leitsätze)


