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BFH: Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP

1. NV: Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt.

2. NV: Die Anhörungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und ist daher unzulässig, wenn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht wird.

3. NV: Erfolgt die Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), sind Darlegungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung und deren Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der gerichtlichen Entscheidung beim Empfänger erhoben wird. Der Eingangszeitpunkt kann grundsätzlich dem mit einem „OK“-Vermerk versehenen EGVP-Versandprotokoll entnommen werden.

BFH, Beschluss vom 23.9.2025 – IV S 9/25

(Amtliche Leitsätze)