Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung, die ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners vorgenommen wurden, weder als „Dienstleistungen gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen sind noch diesem Begriff gleichgestellt werden können.
EuGH, Urteil vom 2.10.2025 – C-535/24
(Tenor)