BFH, Urteil vom 7.5.2025 –IV R 10/23
NV: Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung n.F. bestehende Befugnis der rechtsfähigen Personenvereinigung, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einzulegen, erlischt mit deren liquidationsloser Vollbeendigung. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger über.
(Amtlicher Leitsatz)