BFH, Beschluss vom 9.7.2025 – X B 111/24
1. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn der Beteiligte erst unmittelbar vor Ablauf der Begründungsfrist einen Prozessbevollmächtigten gefunden hat und es diesem wegen der Komplexität des Streitstoffs nicht möglich ist, bis zum Fristablauf eine Beschwerdebegründung einzureichen, der Beteiligte aber entsprechend den Anforderungen, die für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b der Zivilprozessordnung) gelten, darlegt, dass er zuvor rechtzeitig mehr als vier zur Vertretung berechtigte Personen um die Übernahme des Mandats gebeten hat und diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben.
2. NV: Eine Rechtsfrage hat mangels Klärungsfähigkeit keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, die Beschwerdebegründung jedoch nur auf einen der das FG-Urteil tragenden Gründe eingeht.
(Amtliche Leitsätze)